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§ 28a KHGG NRW - Insolvenz eines Krankenhauses, Rückforderung von Fördermitteln

Bibliographie

Titel
Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW)
Amtliche Abkürzung
KHGG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2128

Im Falle der Insolvenz ist das Krankenhaus verpflichtet, das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium sowie die zuständige Bezirksregierung umgehend über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 13 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, zu unterrichten. Gleichzeitig ist das Krankenhaus verpflichtet, die für die Prüfung von behördlichem Handeln notwendigen Aufstellungen über Abschreibungsbestände von geförderten Investitionen zur Verfügung zu stellen. § 28 Absatz 2 zur Rückforderung von Fördermitteln bleibt unberührt.