§ 55b GBO - Mitteilungen an sonstige Stellen
Bibliographie
- Titel
- Grundbuchordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-11
1Soweit das Grundbuchamt auf Grund von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Grundbucheintragungen Mitteilungen an Gerichte oder Behörden oder sonstige Stellen zu machen hat, muss der Betroffene nicht unterrichtet werden. 2Das Gleiche gilt im Falle des § 55a.