§ 32 NLVO - Allgemeine Dienste
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
- Amtliche Abkürzung
- NLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt erworben hat. 2Sie eröffnet den Zugang für das zweite Einstiegsamt.
(2) 1Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste hat auch, wer
- 1.
die Fortbildung zur "Verwaltungsfachwirtin" oder zum "Verwaltungsfachwirt" beim Studieninstitut des Landes Niedersachsen oder beim Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung e. V. erfolgreich abgeschlossen hat, wenn die Fortbildung die Anforderungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung an den Aufstiegslehrgang nach § 33 Abs. 3 Satz 1 erfüllt und
- 2.
eine drei Jahre und sechs Monate dauernde berufliche Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes in mindestens drei unterschiedlichen Behörden des Landes und der Kommunalverwaltung ausgeübt hat, wenn die Tätigkeit in jeder Behörde mindestens drei Monate gedauert hat und die Anforderungen an die berufliche Tätigkeit nach § 25 Abs. 2 Satz 1 erfüllt sind.
2Sie eröffnet den Zugang für das erste Einstiegsamt.