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§ 29f BWG - Mitbenutzung von Anlagen

Bibliographie

Titel
Berliner Wassergesetz (BWG)
Amtliche Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
753-1

Der Inhaber einer Abwasseranlage kann durch die Wasserbehörde verpflichtet werden, einem nach § 29e zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten die Mitbenutzung der Anlage gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, soweit dieser das Abwasser nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten beseitigen kann und die Mitbenutzung dem Inhaber zumutbar ist. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zu Stande, wird die Wasserbehörde vermittelnd tätig.