§ 67 LNatSchG - Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Gefahrenschutzes
Bibliographie
- Titel
- Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 791-1
Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Gefahrenschutzes vom 26. September 2000 (GVBl. S. 379), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 24. April 2012 (GVBl. S. 147), BS 8053-2, wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 1 Abs. 5 werden die Worte "des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht" durch die Worte "der örtlich zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion" ersetzt.
- 2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
In Nummer 1 der Erläuterungen wird die Angabe "LUWG Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht" durch die Angabe "LfU Landesamt für Umwelt" ersetzt.
- b)
In lfd. Nr. 3.2.6 wird die Abkürzung "LUWG" durch die Abkürzung "LfU" ersetzt.