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§ 45 DG LSA - Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Amtliche Abkürzung
DG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2031.3

Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahr; für die erstinstanzlichen Verfahren ist das Verwaltungsgericht Magdeburg zuständig. Beim Verwaltungsgericht Magdeburg wird eine Kammer und beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ein Senat für Disziplinarsachen gebildet.