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§ 53 LFischG - Entscheidung über Entschädigungsansprüche

Bibliographie

Titel
Landesfischereigesetz (LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
793-1

Zuständig für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche ist die obere Fischereibehörde. § 23 Abs. 4 bleibt unberührt.