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§ 23 LJagdG - Sachliche Verbote
(zu § 19 BJagdG)

Bibliographie

Titel
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Amtliche Abkürzung
LJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
792.1

(1) Es ist über § 19 des Bundesjagdgesetzes hinaus verboten,

  1. 1.

    von Kraftfahrzeugen sowie maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen aus auf Wild zu schießen, mit Ausnahme des Schusses von jagdlichen Einrichtungen, die während einer Erntejagd auf abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern angebracht sind und die die Höhe des Fahrzeugs deutlich überschreiten; das Fahrzeug muss während der Jagdausübung stehen und das Fahrerhaus darf nicht besetzt sein; das Umsetzen solcher Fahrzeuge während der Erntejagd ist zulässig,

  2. 2.

    in einem Abstand von bis zu 200 Metern von Unter- oder Überführungen, die zum Wechseln von Wild bestimmt sind, auf Wild zu schießen.

(2) Es ist außerdem verboten, die Jagd auszuüben

  1. 1.

    unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, elektrischem Strom, Bolzen, Pfeilen oder von Vorderladern

  2. 2.

    auf jagdbare Wildgänse an und auf Schlafgewässern,

  3. 3.

    in oder im Umkreis von 100 Metern von Feuchtgebieten mittels Verschießen von Schrotmunition mit einer in Nummer 63 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 11 Unterabs. 1 Buchst. a der zugehörigen Spalte 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30. 12. 2006, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2025/1988 der Kommission vom 2. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/1988, 3. 10. 2025), genannten Bleikonzentration,

  4. 4.

    entgegen den Regelungen des § 2 Abs. 3.

(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung aus Gründen der Jagdpflege, zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung oder zur Vermeidung von Schäden die Verbote der Absätze 1 und 2 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes einzuschränken.

(4) Die obere Jagdbehörde kann durch Verfügung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, der Landeskultur, der Wahrung der Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder bei Störungen des biologischen Gleichgewichts Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen.

(5) (weggefallen)

(6) Die Jagdbehörde kann durch Verwaltungsakt, auch als Allgemeinverfügung, für bestimmte Jagdbezirke erlauben, dass weibliche Stücke von Rot- und Damwild sowie deren Kälber zur Nachtzeit erlegt werden, soweit das zur Erfüllung der Abschusspläne oder zur Verhinderung von Wildschäden erforderlich ist.

(7) Fanggeräte, die unmittelbar töten, dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Bauart nach Funktion und Betriebssicherheit von einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Institution oder nach den Regelungen eines anderen Bundeslandes zugelassen worden sind. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, in einer Verordnung das Nähere zur Zulassung der Fanggeräte nach Satz 1 zu regeln. Der unbeabsichtigte Beifang von Tieren im Rahmen eines zulässigen Fallenfangs gilt als erlaubt. Aus Lebendfangfallen ist dieser Beifang unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, soweit sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4. 11. 2014, S. 35), geändert durch Verordnung (EU) 2016/2031 (ABl. L 317 vom 23. 11. 2016, S. 4; L 35 vom 7. 2. 2020, S. 51; L 65 vom 25. 2. 2021, S. 61) und ergänzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2018/968 (ABl. L 174 vom 10. 7. 2018, S. 5), sowie aus bestehenden Aneignungsrechten sowie Besitz- und Vermarktungsverboten nicht etwas Abweichendes ergibt. Bei Fanggeräten, die unmittelbar töten, sind Maßnahmen zu treffen, um Beifang zu vermeiden.

(8) Fanggeräte, die unmittelbar töten, sollen nur so aufgestellt werden, dass von ihnen keine Gefährdung für Menschen, besonders geschützte Tiere oder Haustiere ausgeht. Lebendfangfallen müssen nach ihrer Bauart so beschaffen sein, dass sie einen unversehrten Fang gewährleisten.

(9) Das Ablappen unmittelbar angrenzend an öffentliche Straßen während der Durchführung von Bewegungsjagden ist als Verkehrssicherungsmaßnahme zulässig.