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§ 3a 26. BImSchV - Gleichstromanlagen

Bibliographie

Titel
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
26. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-26

1Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind Gleichstromanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die zum dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung

  1. 1.

    der in Anhang 1a genannte Grenzwert der magnetischen Flussdichte nicht überschritten wird, sowie

  2. 2.

    Wirkungen wie Funkenentladungen auch zwischen Personen und leitfähigen Objekten, die zu erheblichen Belästigungen oder Schäden führen können, vermieden werden.

2Dabei sind alle relevanten Immissionen zu berücksichtigen.