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§ 28 KWG - Öffentlichkeit der Wahl

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich; sie dauert von 8 bis 18 Uhr.

(2) Der Wahlvorsteher kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.