§ 28 KWG - Öffentlichkeit der Wahl
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich; sie dauert von 8 bis 18 Uhr.
(2) Der Wahlvorsteher kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.