Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 VkBkmG - Freier Zugang

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen (Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz - VkBkmG)
Amtliche Abkürzung
VkBkmG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
114-8

(1) Das Bundesgesetzblatt ist jederzeit frei zugänglich. Es kann unentgeltlich gelesen, ausgedruckt, gespeichert und verwertet werden.

(2) Der amtliche Teil des Bundesanzeigers ist jederzeit frei zugänglich. Er kann unentgeltlich gelesen, ausgedruckt und gespeichert werden.