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§ 24 GO BT - Verbindung der Beratung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Redaktionelle Abkürzung
GO BT
Normtyp
Erlass
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1101-1

Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sachzusammenhang stehender Verhandlungsgegenstände kann jederzeit beschlossen werden.