§ 8 LVerfGG M-V - Rechtsstellung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfGG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 300-6
(1) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und ihre Stellvertreter sind als Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus und erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(3) Die Tätigkeit als Mitglied des Landesverfassungsgerichts oder als Stellvertreter geht jeder anderen beruflichen Tätigkeit vor.