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§ 22 IntGüRVG - Kostenentscheidung

Bibliographie

Titel
Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Amtliche Abkürzung
IntGüRVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
319-118

Im Fall der Anerkennung einer Entscheidung sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Beschwerde (§ 11) auf die Entscheidung über die Kosten beschränken. In diesem Fall sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem Antrag auf Feststellung gegeben hat.