Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16a JVKostG - Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
Amtliche Abkürzung
JVKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
363-5

Die Gebühr 1220 des Kostenverzeichnisses schuldet nur das Luftfahrtunternehmen.