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§ 114 SchulG M-V - Medienzentren

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

(1) Das Medienpädagogische Zentrum Mecklenburg-Vorpommern sowie die Stadt- und Kreismedienzentren haben die Aufgaben zu erfüllen, die sich aus den Anforderungen des Lehrens und Lernens mit und über Medien in der Erziehungs- und Bildungsarbeit der öffentlichen Schulen ergeben.

(2) Das Land ist Träger des Medienpädagogischen Zentrums Mecklenburg-Vorpommern bei der obersten Schulbehörde, welches die Schulen bei der Wahrnehmung medienpädagogischer Aufgaben berät. Es unterstützt die Schulen bei der Weiterentwicklung von Unterricht, die sich aus dem Einsatz von Medien, insbesondere interaktiven Medien, ergeben. Es hat Beratungsaufgaben für die Stadt- und Kreismedienzentren und unterstützt deren Arbeit insbesondere durch Fachfortbildungen.

(3) Träger der Stadt- und Kreismedienzentren sind die kreisfreien Städte und Landkreise. Sie beschaffen die erforderlichen Medien, stellen diese für die Schulen bereit und erfüllen die mit diesen Medien verbundenen pädagogischen und organisatorischen Aufgaben.

(4) Bei der Bereitstellung von landesweiten Angeboten für das Lehren und Lernen mit und über Medien stimmen sich die Träger der Stadt- und Kreismedienzentren und das Medienpädagogische Zentrum Mecklenburg-Vorpommern ab. Sie kooperieren bei gemeinsamen Projekten mit dem Ziel der Stärkung der Bildungsgerechtigkeit in Mecklenburg-Vorpommern.