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§ 13 BbgDSG - Widerspruchsrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
Amtliche Abkürzung
BbgDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
23-1

Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.