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§ 62 HmbDG - Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Amtliche Abkürzung
HmbDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Verfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. §§ 84 und 106 VwGO finden keine Anwendung. Hat nur die Beamtin oder der Beamte Berufung eingelegt, darf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten abgeändert werden.

(2) Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen.