§ 17 SächsAZVO - Neue Arbeitszeitmodelle
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2.1
(1) Die oberste Dienstbehörde kann neue Arbeitszeitmodelle durch Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, um insbesondere
- 1.
eine effektivere Aufgabenerledigung,
- 2.
ein verbessertes Dienstleistungsangebot oder
- 3.
eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf
zu erreichen. Durch die Ausnahmen darf der Gesundheitsschutz nicht beeinträchtigt werden. Führt das neue Arbeitszeitmodell zu einer Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder des Gesundheitsschutzes, ist es entsprechend anzupassen.
(2) Bei einer Zulassung neuer Arbeitszeitmodelle in Staatsbehörden unterrichtet die oberste Dienstbehörde das Staatsministerium des Innern innerhalb von drei Monaten über die Einführung des neuen Arbeitszeitmodells.