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§ 7 EGAktG - Mitteilungspflicht von Beteiligungen

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
Redaktionelle Abkürzung
EGAktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4121-2

1Die Mitteilungspflichten nach §§ 20, 21 und 328 Abs. 3 des Aktiengesetzes gelten auch für Beteiligungen, die beim In-Kraft-Treten des Aktiengesetzes bestehen. 2Die Beteiligungen sind binnen eines Monats nach dem In-Kraft-Treten des Aktiengesetzes mitzuteilen.