Art. 8 BayHO - Grundsatz der Gesamtdeckung
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
- Amtliche Abkürzung
- BayHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 630-1-F
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen nur beschränkt werden, soweit
- 1.dies durch Gesetz vorgeschrieben ist oder die Mittel dem Staat zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden (zweckgebundene Einnahmen) oder
- 2.Ausnahmen im Haushaltsplan zugelassen worden sind.