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Art. 32 BayWaldG - Zuständigkeit für den Forstschutz

Bibliographie

Titel
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Amtliche Abkürzung
BayWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
7902-1-L

(1) Der Forstschutz obliegt

  1. 1.
    den im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräften der Polizei (Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes),
  2. 2.
    den Forstschutzbeauftragten.

(2) Forstschutzbeauftragte sind

  1. 1.
    Die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft erklärten Beamten der unteren Forstbehörden sowie der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts (Forstschutzbeauftragte kraft Amts) und
  2. 2.
    der Waldbesitzer oder von ihm beauftragte Personen, wenn eine Bestätigung nach Art. 36 erteilt ist (Forstschutzbeauftragte kraft Bestätigung).