Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 64a LHG - Studierende der Akademien nach dem Akademiengesetz

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1

Die Studierenden der Akademien nach dem Akademiengesetz in der jeweils geltenden Fassung sind den Studierenden der Hochschulen gleichgestellt.