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Art. 4 BayImSchG - Lärmaktionspläne

Bibliographie

Titel
Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Amtliche Abkürzung
BayImSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2129-1-1-U

1Benachbarte Lärmaktionspläne sind aufeinander abzustimmen. 2Lärmaktionspläne der Regierung werden im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden erstellt. 3Die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen richtet sich nach den hierfür verfügbaren Haushaltsmitteln und nach Maßgabe der festgestellten Prioritäten.