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§ 50 HeilBerG M-V - Weiterführung der Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt"

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

Wer bis zum 30. Januar 1993 die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" erworben hat, darf diese weiterführen.