§ 191a NSchG - Übergangsvorschriften für anerkannte Tagesbildungsstätten und für aus ihnen hervorgehende Ersatzschulen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
1Für eine bis zum 31. Juli 2029 aus einer anerkannten Tagesbildungsstätte hervorgegangene anerkannte Ersatzschule gewährt das Land die Finanzhilfe abweichend von § 149 Abs. 1 vom Zeitpunkt der Genehmigung und Aufnahme des Schulbetriebs an. 2Eine Ersatzschule ist aus einer Tagesbildungsstätte hervorgegangen, wenn
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sie als Förderschule im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung von demselben Träger und an demselben Standort geführt wird,
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in den Betrieb der Ersatzschule alle Schulbereiche und Schuljahrgänge, für die die Tagesbildungsstätte anerkannt war, übergehen und
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bis zur Aufnahme des Schulbetriebs Kinder und Jugendliche ihre Schulpflicht seit mindestens drei Jahren dort ununterbrochen erfüllt haben.
3Die Förderschule im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gilt in dem Umfang der bisherigen Anerkennung der Tagesbildungsstätte als anerkannt. 4§ 149 Abs. 2 findet keine Anwendung. 5§ 144 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.