§ 45 BWG - Ersatzvornahme
(zu § 29 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Berliner Wassergesetz (BWG)
- Amtliche Abkürzung
- BWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Kommen Unterhaltungspflichtige ihrer Unterhaltungspflicht nicht ordnungsgemäß nach, so hat die Wasserbehörde die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Pflichtigen durchführen zu lassen.