Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 45 BWG - Ersatzvornahme
(zu § 29 WHG)

Bibliographie

Titel
Berliner Wassergesetz (BWG)
Amtliche Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
753-1

Kommen Unterhaltungspflichtige ihrer Unterhaltungspflicht nicht ordnungsgemäß nach, so hat die Wasserbehörde die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Pflichtigen durchführen zu lassen.