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§ 42 HDG - Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren

Bibliographie

Titel
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Amtliche Abkürzung
HDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
325-30

(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, aufgrund deren die Disziplinarmaßnahme nach § 17 nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten von der oder dem Dienstvorgesetzten, die oder der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.

(2) 1Die Antragsfrist beträgt drei Monate. 2Sie beginnt mit dem Tag, an dem die Beamtin oder der Beamte von der in Abs. 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.

(3) Die Kostentragungspflicht richtet sich im Falle der Ablehnung des Antrags nach § 39 Abs. 1 und im Falle seiner Stattgabe nach § 39 Abs. 2.