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§ 105d HSG LSA - Niederlassungen von Hochschulen aus anderen Bundesländern oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Kooperation mit Hochschulen

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) 1Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als staatlich anerkannt, soweit sie ihre im Sitzland anerkannte Ausbildung in Sachsen-Anhalt anbieten, ihre im Sitzland anerkannten Grade verleihen und die Qualitätssicherung durch die Hochschule des Sitzlandes gewährleistet ist. 2Ein Finanzierungsanspruch ist damit nicht verbunden. 3Die Einrichtung einer Niederlassung ist dem Ministerium mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Studienbetriebs unter Vorlage geeigneter Nachweise über den Rechtsstatus nach Satz 1 anzuzeigen. 4Das Ministerium kann Maßgaben festlegen. 5Vom Verlust des Rechtsstatus nach Satz 1 in ihren jeweiligen Sitzländem haben die Hochschulen nach Satz 1 das Ministerium unverzüglich zu unterrichten. 6Den Studierenden an diesen Niederlassungen steht kein Anspruch auf Beendigung des Studiums gegen das Land Sachsen-Anhalt zu. 7§ 106 Abs. 6 und § 107 gelten entsprechend. 8Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus anderen Bundesländern.

(2) 1Auf Antrag kann nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen, die keine Niederlassungen nach Absatz 1 sind, die Durchführung von Hochschulstudiengängen und die Abnahme von Hochschulprüfungen in Kooperation in Form von Franchising mit einer Hochschule nach Absatz 1 Satz 1 gestattet werden, wenn

  1. 1.

    eine dem Studium an staatlichen Hochschulen gleichwertige Ausbildung angeboten wird, wobei das Ministerium verlangen kann, dass das Vorliegen dieser Voraussetzung im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag nachgewiesen wird,

  2. 2.

    nur solche Personen zum Studium zugelassen werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule des Landes erfüllen,

  3. 3.

    die Studiengänge und Prüfungen unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung durchgeführt werden, die gemäß den rechtlichen Vorschriften des Sitzlandes der Hochschule nach Absatz 1 Satz 1 und den angebotenen Studiengängen zur Verleihung eines Grades oder Titels berechtigt ist, der entsprechend den Regelungen zur Führung ausländischer Hochschulgrade zur Führung zugelassen ist.

2Absatz 1 Satz 6, § 106 Abs. 6 und § 107 gelten entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf unselbständige Niederlassungen von Hochschulen oder anderen Ausbildungseinrichtungen mit gleichwertigem Niveau aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. 4Für diese unselbständigen Niederlassungen gelten die Vorschriften des Absatzes 1 entsprechend.

(3) 1Der Betrieb einer Niederlassung einer im Herkunftsstaat anerkannten staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Staates außerhalb der Europäischen Union kann auf Antrag genehmigt werden, wenn

  1. 1.

    sie ihr im Herkunftsstaat anerkanntes Studienangebot anbietet,

  2. 2.

    sie ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleiht,

  3. 3.

    diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaates steht,

  4. 4.

    sichergestellt ist, dass nur Studienbewerber und Studienbewerberinnen zugelassen werden, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule in Sachsen-Anhalt oder in eine den Hochschulgrad verleihende ausländische Hochschule im Herkunftsstaat erfüllen,

  5. 5.

    das Studienangebot der Niederlassung, soweit dieses auf einen Bachelor- oder Mastergrad hinführt, vom Akkreditierungsrat unter entsprechender Anwendung der Kriterien gemäß Artikel 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und gemäß Artikel 4 Abs. 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages in Verbindung mit der Studienakkreditierungsverordnung Sachsen-Anhalt akkreditiert ist,

  6. 6.

    alle Lehrenden einen Abschluss auf mindestens Masterniveau oder einen gleichwertigen wissenschaftlichen Hochschulabschluss haben,

  7. 7.

    alle Lehrenden auch ausreichend Gelegenheit haben zu forschen und

  8. 8.

    die Niederlassung über Beschäftigtenvertretungen entsprechend dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt sowie über Studierendenvertretungen entsprechend diesem Gesetz verfügt.

2Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 8 sind dem Ministerium mit dem Antrag auf Genehmigung und bei jeder Änderung des Studienangebots nachzuweisen. 3Die Genehmigung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 dienen. 4Absatz 1 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.

(3) 1Die Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 können über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt werden. 2§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.