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§ 64 VwVfG NRW - Form des Antrages

Bibliographie

Titel
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW - VwVfG NRW)
Amtliche Abkürzung
VwVfG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2010

Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.