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§ 40b AtG - Gerichtsstand bei Klagen auf Freistellung nach § 34

Bibliographie

Titel
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
751-1

Für Klagen des Inhabers einer Kernanlage oder des Besitzers eines radioaktiven Stoffes gegen den Bund und das zuständige Land auf Freistellung nach § 34 ist das Landgericht am Sitz der Bundesregierung ausschließlich zuständig.