§ 6 DSchG - Auskünfte
Bibliographie
- Titel
- Denkmalschutzgesetz (DSchG)
- Amtliche Abkürzung
- DSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 224-2
Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer haben den Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde sowie ihren Beauftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.