§ 13 SpkG - Dienstverhältnis der Mitglieder, Offenlegung von Vergütungen und sonstigen Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz (SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 76-3
(1) Das Dienstverhältnis der Vorstandsmitglieder wird durch einen Dienstvertrag mit der Sparkasse geregelt. Dieser wird auf höchstens fünf Jahre abgeschlossen.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sparkassen, insbesondere der Bilanzsumme und des Kreditvolumens sowie des Leistungsgrundsatzes, und unter Wahrung eines ausgewogenen Besoldungsgefüges im öffentlichen Dienst nähere Bestimmungen zu erlassen über die Höchstbeträge der Bezüge und Aufwandsentschädigungen der Vorstandsmitglieder sowie über sonstige Leistungen an Vorstandsmitglieder. Soweit von dieser Ermächtigung kein Gebrauch gemacht wird, ist der Sparkassenverband verpflichtet, im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden den Vorgaben des Satzes 1 entsprechende Richtlinien zu erlassen, deren Höchstbeträge für die Sparkassen verbindlich sind.
(3) Der Träger wirkt darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährte Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder und daneben die Gesamt-Aufwandsentschädigungen der Verwaltungsratsmitglieder im Anhang zum Jahresabschluss gesondert veröffentlicht werden. Auf die Veröffentlichung der Gesamtvergütung der jeweils früheren Vorstandsmitglieder sowie auf die Veröffentlichung der für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen hat der Träger ebenfalls hinzuwirken. Im Übrigen bleibt § 7 Abs. 1 Satz 3 unberührt.