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§ 31 StudPlVergVO LSA - Auswahl nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Studienplatzvergabe in Sachsen-Anhalt (Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt).
Redaktionelle Abkürzung
StudPlVergVO LSA,ST
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.106

(1) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien nach § 5 Abs. 3 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Satzung ist rechtzeitig vor dem Ende der in § 24 Abs. 1 genannten Fristen öffentlich bekannt zu machen.

(2) Führen die Hochschulen Auswahlgespräche oder andere mündliche Verfahren durch, können sie die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren begrenzen (Vorauswahl), sie beträgt aber mindestens das Zweifache der nach § 28 Abs. 6 Nr. 3 verfügbaren Studienplätze. In diesem Fall vergibt die Hochschule die Teilnahmeplätze nach Maßgabe derjenigen Auswahlkriterien, deren Ergebnis bereits vorliegt. Für die Durchführung von Auswahlgesprächen oder anderen mündlichen Verfahren sind Auswahlkommissionen zu bilden, die aus mindestens drei Mitgliedern bestehen müssen. Mindestens ein Mitglied muss eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer sein. Der wesentliche Inhalt des Auswahlgesprächs oder des mündlichen Verfahrens und die Grundlagen für deren Bewertung sind schriftlich festzuhalten.

(3) Die Hochschulen regeln durch Satzung die Vorlage und Rückgabe der für die Teilnahme an den Auswahlverfahren erforderlichen Unterlagen und die Einzelheiten des Auswahlverfahrens und des Bewertungsmaßstabes.