§ 72 AufenthV - Mitteilungen der Meldebehörden
Bibliographie
- Titel
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Amtliche Abkürzung
- AufenthV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-12-1
(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1.
die Anmeldung,
- 2.
die Abmeldung,
- 3.
die Änderung der Hauptwohnung,
- 4.
die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
- 5.
die Namensänderung,
- 6.
die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses,
- 7.
die Geburt,
- 8.
den Tod,
- 9.
den Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners,
- 10.
die eingetragenen Auskunftssperren gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall und
- 11.
das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde
eines Ausländers.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den in § 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln:
- 1.
bei einer Anmeldung
- a)
Doktorgrad,
- b)
Familienstand,
- c)
die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,
- d)
Tag des Einzugs,
- e)
frühere Anschrift, und bei Zuzug aus dem Ausland auch der Staat,
- f)
Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Seriennummer, Angabe der ausstellenden Behörde und Gültigkeitsdauer,
- 2.
bei einer Abmeldung
- a)
Tag des Auszugs,
- b)
neue Anschrift,
- 3.
bei einer Änderung der Hauptwohnung
- a)
die bisherige Hauptwohnung,
- b)
das Einzugsdatum,
- 4.
bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft
Vor- und Familiennamen des Ehe- oder des Lebenspartners,
der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
- 4a.
bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft
der Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,
- 5.
bei einer Namensänderung
der bisherige und der neue Name,
- 6.
bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses
- a)
die neue oder weitere Staatsangehörigkeit und
- b)
bei Aufgabe oder einem sonstigen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zusätzlich die in Nummer 1 bezeichneten Daten,
- 7.
bei Geburt
die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,
- 8.
bei Tod
der Sterbetag,
- 9.
bei Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners
der Sterbetag,
- 10.
bei einer eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes
die Auskunftssperre und deren Wegfall.