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§ 20 LWG - Erweiterung des Gemeingebrauchs (zu § 25 WHG)

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
753-8

Die untere Wasserbehörde kann durch Verordnung im Interesse des Wasser- und Eissports und der Erholung für die Seen und die in § 18 Absatz 6 bezeichneten Gewässer den Gemeingebrauch nach § 18 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 ganz oder teilweise zulassen.