Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 VAbstG - Bekanntgabe des Tags und des Gegenstands der Volksabstimmung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1114

(1) Die Regierung gibt unverzüglich nach der Festsetzung des Abstimmungstags den Abstimmungstag, den Gegenstand der Volksabstimmung und den Inhalt des Stimmzettels im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt.

(2) Sind Gesetzesvorlagen oder Gesetze Gegenstand der Volksabstimmung, ist auch ihr Wortlaut bekanntzugeben. Er ist den Stimmberechtigten von den Gemeinden vor dem Abstimmungstag zuzusenden.