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Art. 33 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Die Erste Bürgermeisterin (Präsidentin des Senats) oder der Erste Bürgermeister (Präsident des Senats) und die Senatorinnen und Senatoren bilden den Senat.

(2) Der Senat ist die Landesregierung. Er führt und beaufsichtigt die Verwaltung.

(3) Das Gesetz bestimmt die Höchstzahl der Senatsmitglieder.