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§ 10 KitaFöG - Anforderungen an das Personal, pädagogische Konzeption, Fachberatung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Amtliche Abkürzung
KitaFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2162-5

(1) In Tageseinrichtungen sind zur Förderung der Kinder sozialpädagogische Fachkräfte zu beschäftigen, die gewährleisten, dass die in § 1genannten Ziele und Aufgaben verfolgt und wahrgenommen werden. Das Personal von Tageseinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft soll bei Erfüllung seiner Aufgaben auf die weltanschaulich-religiöse Neutralität achten. In fachpädagogisch, konzeptionell begründeten Fällen können im erforderlichen Umfang auch andere geeignete Kräfte beschäftigt werden, soweit die regelmäßige Förderung durch sozialpädagogisches Fachpersonal für alle Kinder sichergestellt ist; Näheres ist in der Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 zu regeln.

(2) Wünschen die Eltern unter ernsthafter Berufung auf ihre negative Glaubensfreiheit ausdrücklich, dass das für die Förderung ihres Kindes zuständige Betreuungspersonal einer Tageseinrichtung in öffentlicher Trägerschaft nach § 20 keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, oder keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke trägt, so findet zunächst ein Vermittlungsgespräch zwischen den Eltern und dem Betreuungspersonal statt. Sollten die Eltern auch nach dem Vermittlungsgespräch ihren Wunsch aufrechterhalten, ist dem zu entsprechen. Dies kann auch durch organisatorische Veränderungen in der Tageseinrichtung oder im Bereich des öffentlichen Trägers geschehen.

(3) In integrativ arbeitenden Gruppen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2, in denen Kinder mit zusätzlichem Förderungsbedarf betreut werden, soll mindestens eine der eingesetzten Fachkräfte über eine entsprechende Zusatzqualifikation verfügen oder sich in der Weiterbildung zum Erwerb einer solchen Qualifikation befinden.

(4) Zu den Aufgaben der Fachkräfte gehören auch die Teilnahme an Dienstbesprechungen, an Fachberatung und Fortbildung sowie die individuelle Vor- und Nachbereitung der praktischen Arbeit.

(5) Die Fachkräfte arbeiten mit den anderen in der jeweiligen lokalen Sozialisations- und Bildungslandschaft tätigen Personen, insbesondere denjenigen auf dem Gebiet der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie, sowie den jeweiligen Trägern, Behörden und Schulen zusammen.

(6) Jede Tageseinrichtung ist von einer im erforderlichen Umfang von den erzieherischen Aufgaben freigestellten Fachkraft zu leiten. Die dafür erforderliche Personalausstattung wird im Rahmen der Ermächtigung nach § 11 Abs. 1 durch Rechtsverordnung geregelt.

(7) Die Leitung der Tageseinrichtung ist erfahrenen und besonders qualifizierten Fachkräften zu übertragen.

(8) Der Träger der Einrichtung hat für die ausreichende und fortlaufende Qualifizierung des Fachpersonals sowie für die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der pädagogischen Förderung in den von ihm betriebenen Einrichtungen Sorge zu tragen. Die Fachkräfte sind gehalten, an vom Träger veranstalteten oder empfohlenen Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

(9) In jeder Tageseinrichtung sind eine pädagogische Konzeption und ein Konzept zum Schutz der Kinder vor Gewalt zu erarbeiten, die die Umsetzung der Aufgaben nach § 1 in der täglichen Arbeit der Einrichtung beschreiben. Die pädagogische Konzeption soll insbesondere Aussagen treffen über

  1. 1.

    die strukturellen Rahmenbedingungen,

  2. 2.

    die pädagogische Arbeitsweise,

  3. 3.

    die besonderen fachlichen Ziele,

  4. 4.

    die Maßnahmen zur Partizipation der Kinder,

  5. 5.

    die Förderung des Zusammenlebens von Kindern mit Behinderungen oder von mit Behinderung bedrohten Kindern und Kindern ohne Behinderung sowie

  6. 6.

    die Beschwerdemöglichkeiten von Eltern, Kindern und Beschäftigten.

Die pädagogische Konzeption und das Konzept zum Schutz der Kinder vor Gewalt nach Satz 1 müssen einen Praxisbezug herstellen und einrichtungsbezogen sein. Sie sollen unter Berücksichtigung der Prinzipien einer lebensweit- und sozialräumlich orientierten Jugendhilfe deutlich machen, welchen Bezug diese Aussagen zu der Lebenssituation der in der Tageseinrichtung geförderten Kinder und ihrer Familien sowie zum Umfeld der Tageseinrichtung haben.

(10) Die Träger bieten den von ihnen betriebenen Tageseinrichtungen in angemessenem Umfang Fachberatung an. Diese unterstützt und berät das pädagogische Fachpersonal der Tageseinrichtung in allen für die Qualität der Arbeit bedeutsamen Fragen. Bei der konzeptionellen und strukturellen Weiterentwicklung der Tageseinrichtungen hat sie den Träger zu beraten.