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§ 12 JAG - Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-4

(1) Aus den Einzelnoten der schriftlichen oder elektronischen Prüfung errechnet das Prüfungsamt bis auf zwei Dezimalstellen die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung. Sie wird in der Weise ermittelt, dass die Summe der Punktzahlen für die Aufsichtsarbeiten durch sechs geteilt wird.

(2) Beträgt die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung weniger als 3,50 Punkte oder sind mehr als drei Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden, so ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen; er hat die Prüfung nicht bestanden. Die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes bestimmt den Zeitpunkt, in dem der Prüfling frühestens zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden kann.