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§ 33 BeurkG - Besonderheiten beim Erbvertrag

Bibliographie

Titel
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Amtliche Abkürzung
BeurkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-13

Bei einem Erbvertrag gelten die §§ 30 bis 32 entsprechend auch für die Erklärung des anderen Vertragschließenden.