§ 51 LWG - Ermächtigungsgrundlagen
Bibliographie
- Titel
- Landtagswahlgesetz
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes eine Rechtsverordnung (Landeswahlordnung) zu erlassen, in der insbesondere Bestimmungen zu treffen sind über
- 1.
die Bestellung der Wahlleiterinnen oder Wahlleiter und Wahlvorsteherinnen oder Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
- 2.
die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen für Inhaberinnen und Inhaber von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren,
- 2a.
die Wahlzeit,
- 3.
die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,
- 4.
die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
- 5.
die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,
- 5a.
den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen,
- 6.
Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die Beschwerde gegen Entscheidungen der Wahlausschüsse sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,
- 7.
Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Stimmzettelumschlag,
- 8.
Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlkabinen,
- 9.
die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
- 10.
die Briefwahl,
- 11.
die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,
- 12.
die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten,
- 13.
die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
- 14.
die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen sowie die Berufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern,
- 15.
die Durchführung der Wahlstatistik,
- 16.
die Aufbewahrung und Vernichtung von Wahlunterlagen.
(2) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, im Fall der Auflösung des Landtags die in diesem Gesetz und der Landeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen.
(3) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, von diesem Gesetz durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung gleichzeitig stattfindender Wahlen und Abstimmungen erforderlich ist.