§ 56 HLbG - Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
- Amtliche Abkürzung
- HLbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen kann vor der Hessischen Lehrkräfteakademie ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, die Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik, die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzt.
(2) Die Zusatzprüfung ist in einem, bei der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in zwei der in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 genannten Unterrichtsfächer abzulegen.
(3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die §§ 22 bis 26, 28 und 30 entsprechend.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)