§ 74 HochSchG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
(1) Für jede Hochschule wird ein Hochschulrat gebildet.
(2) Der Hochschulrat berät und unterstützt die Hochschule in allen wichtigen Angelegenheiten und fördert ihre Profilbildung, Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit. Er hat insbesondere die Aufgabe:
- 1.
der Grundordnung und deren Änderungen zuzustimmen,
- 2.
der Errichtung, Änderung und Aufhebung wissenschaftlicher Einrichtungen und der Einrichtung, Änderung und Aufhebung des Forschungskollegs der Hochschule zuzustimmen,
- 3.
den allgemeinen Grundsätzen des Senats über die Verteilung der Stellen und Mittel zuzustimmen,
- 4.
die Hochschule in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere beim Erarbeiten von Konzepten zur Weiterentwicklung zu beraten,
- 5.
Vorschläge zur Einrichtung von Studiengängen zu unterbreiten,
- 6.
Entwicklungsplanungen zuzustimmen,
- 7.
dem Qualitätssicherungssystem nach § 5 zuzustimmen.
(3) Der Hochschulrat kann im Rahmen seiner Aufgaben jederzeit gegenüber dem Präsidium und dem Senat Stellung nehmen.
(4) Der Hochschulrat macht unbeschadet des § 80 Abs. 7 Satz 5 und des § 83 Abs. 4 Satz 5 einen Vorschlag zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Kanzlerin oder des Kanzlers und, sofern die Präsidentin oder der Präsident von ihrem oder seinem Vorschlagsrecht gemäß § 82 Abs. 2 Satz 4 keinen Gebrauch macht, der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten.
(5) Versagt der Hochschulrat seine Zustimmung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 zu den Entscheidungen des Senats und kommt es zu keiner Einigung, kann das fachlich zuständige Ministerium die Zustimmung erklären.