§ 16 HessAGVwGO - Wegfall der aufschiebenden Wirkung in der Verwaltungsvollstreckung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- HessAGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 212-5
Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung oder gegen die Anforderung von Kosten oder voraussichtlichen Kosten der Verwaltungsvollstreckung einschließlich der Mahngebühr und der Zinsen richten, haben keine aufschiebende Wirkung.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 23 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8)