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§ 9 SAIG - Architektenkammer des Saarlandes

Bibliographie

Titel
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Amtliche Abkürzung
SAIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
700-4

(1) Die in die Architektenliste eingetragenen Architektinnen, Architekten, Innenarchitektinnen, Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen, Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner sowie die in das Verzeichnis der Juniormitglieder eingetragenen Personen bilden die Architektenkammer des Saarlandes.

(2) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Saarbrücken. Sie führt ein Dienstsiegel.

(3) Die Kammer kann durch Satzung örtliche Untergliederungen bilden.

(4) Gegen Entscheidungen der Architektenkammer und ihrer Ausschüsse findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490), in der jeweils geltenden Fassung nicht statt.