§ 4 LWG - Wahlorgane
Bibliographie
- Titel
- Landtagswahlgesetz
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
Wahlorgane sind
- 1.
für das Wahlgebiet die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss,
- 2.
für jeden Wahlkreis die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter und der Kreiswahlausschuss,
- 3.
für jede Gemeinde die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter und der Gemeindewahlausschuss,
- 4.
für jeden Wahlbezirk eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand,
- 5.
für jede Gemeinde mindestens eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.