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§ 90 LBesGBW - Zuordnung zu Ämtern nach der Zahl der Einwohner

Bibliographie

Titel
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Amtliche Abkürzung
LBesGBW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-112

Wenn sich die Einreihung in die Besoldungsgruppen nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist mit Wirkung vom folgenden Kalenderjahr an jeweils von der auf den 30. Juni vom Statistischen Landesamt fortgeschriebenen Einwohnerzahl auszugehen, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. § 21 Abs. 2 bleibt unberührt.