Art. 94 BayWG - Festsetzungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- Amtliche Abkürzung
- BayWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 753-1-U
(1) Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für das jeweilige Festsetzungsverfahren für das Wasserentnahmeentgelt oder die Abwasserabgabe entsprechend anzuwenden:
- 1.
aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -
- a)
über die steuerlichen Begriffsbestimmungen:
§ 3 Abs. 4 sowie die §§ 4, 5 und 7 bis 15 AO,
- b)
über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger:
- 2.
aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -
- a)
über die Steuerpflichtigen:
die §§ 33 bis 36 AO,
- b)
über das Steuerschuldverhältnis:
die §§ 37, 42, 44 bis 49 AO,
- c)
über die Haftung:
die §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77 AO,
- 3.
aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -
- a)
über die Beweismittel:
- b)
über den Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten:
die §§ 93, 94, 95 Abs. 1 Satz 1 und § 96 AO,
- c)
- d)
über die Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte:
die §§ 101 bis 106 AO,
- 4.
aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -
- a)
- b)
über die Steuerfestsetzung:
§ 155 Abs. 3 und 4, § 156 Abs. 2, § 157 Abs. 2 sowie die §§ 163 bis 166 AO,
- c)
über die Festsetzungsverjährung:
die §§ 169 bis 171 AO mit der Maßgabe, dass in § 171 Abs. 3a Satz 3 AO an Stelle der Bezugnahme "§ 100 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung" die Bezugnahme "§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung" tritt, sowie § 174 Abs. 1 bis 3 AO und
- d)
(2) Unbeschadet einer vorherigen Festsetzungsverjährung erlöschen Ansprüche nach Art. 90 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG ein Jahr nach dem Tag der tatsächlichen Inbetriebnahme, wenn sie nicht zuvor gemäß Art. 91 Abs. 4 gegenüber der zuständigen Behörde geltend gemacht werden.
(3) Bei der Anwendung der in Abs. 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an Stelle
- 1.
der Finanzbehörde oder des Finanzamts die Kreisverwaltungsbehörde,
- 2.
der Angabe "der obersten Finanzbehörde der Körperschaft, die die Steuer verwaltet" die Angabe "dem Staatsministerium",
- 3.
der Angabe "Steuer(n)" - allein oder in Wortzusammensetzungen - bei dem Wasserentnahmeentgelt die Angabe "Entgelt(e)" und bei der Abwasserabgabe die Angabe "Abgabe(n)",
- 4.
der Angabe "Besteuerung" bei dem Wasserentnahmeentgelt die Angabe "Heranziehung zu Entgelten" und bei der Abwasserabgabe die Angabe "Heranziehung zu Abgaben",
- 5.
des Finanzgerichts das Verwaltungsgericht und
- 6.
der Angabe "§ 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes" die Angabe "Art. 15 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes".