§ 23 DSchG - Staatsverträge mit Religionsgemeinschaften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- DSchG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 224-11
Unbeschadet der Regelungen in Staatskirchenverträgen zwischen dem Land Schleswig-Holstein mit Kirchen oder Religionsgemeinschaften und abweichend von § 12 Absatz 1 Nummern 1 und 2 werden alle Maßnahmen an Kulturdenkmalen im Eigentum der Kirchen oder Religionsgemeinschaften, insbesondere Instandsetzung, Veränderung und Vernichtung, nur im Benehmen mit der oberen Denkmalschutzbehörde vorgenommen.